Mann sitzt am Schreibtisch und hat eine Hand über den Augen, der Kopf ist gesenkt. Neben ihm steht ein gespackter Karton.

Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

"In einer Kündigung muss eine  Begründung stehen."

1. September 2022

Das ist meistens nicht so.

Allgemein gilt: Der Grund muss nicht in der Kündigung stehen. Das ist auch bei außerordentlichen Kündigungen so. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall auf Verlangen der gekündigten Person den Grund unverzüglich 
schriftlich mitteilen. 

Von diesen Grundsätzen gibt es allerdings Ausnahmen:
So muss ein Ausbildungsbetrieb, wenn er einer oder einem Auszubildenden aus einem wichtigen Grund nach Ablauf der Probezeit fristlos kündigt, die Gründe in der Kündigung aufführen. 
Bei schwangeren Beschäftigten muss der von der Gewerbeaufsicht für zulässig erklärte Kündigungsgrund in der Kündigung stehen.
In diesen Fällen gilt: Steht der Grund nicht in der Kündigung, ist die Kündigung nichtig.

Außerdem kann sich eine Begründungspflicht aus einem Tarifvertrag, einzelvertraglichen Sonderregelungen oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. 

Eliane Hütter, Rechtsberaterin in Bremen-Stadt

AKB003_IconInfo