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Was Sie steuerlich beachten sollten
Text: Larissa Heilmann, Jürgen von Soosten
Foto: iStock (simpson33)
Im Frühjahr 2020 hat sich gezeigt, dass viele Büromenschen in der Corona-Zeit auch gut zu Hause arbeiten können. Homeoffice bedeutet aber leider noch lange nicht, dass dafür die Kosten bei der Steuererklärung absetzbar sind.
Der Arbeitsplatz am Esstisch oder in der Wohnzimmerecke zählt steuerlich nicht als Arbeitszimmer. Dies gilt zumindest derzeit auch für die Sondersituation während der Corona-Epidemie. Voraussetzung ist für ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum, der als Büro eingerichtet ist und keinerlei sachfremde Einrichtung wie etwa eine Couch oder ein Kleiderschrank aufweist. Auch ein Durchgangszimmer wird selten absetzbar sein.
Haben Sie einen entsprechend eingerichteten Raum haben Sie für die Absetzbarkeit eine weitere Hürde zu nehmen. Jetzt ist zu prüfen, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.
Wer einen Arbeitsplatz Zuhause und einen im Betrieb hat, aber schwerpunktmäßig im Betrieb arbeitet, z. B. an drei von fünf Tagen, darf erstmal nichts absetzen. Eigentlich, aber in Corona-Zeiten ist das anders. Wenn der Arbeitgeber untersagt, den betrieblichen Arbeitsplatz zu nutzen, müssen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar sein, weil dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dieser Fall dürfte bei vielen Arbeitnehmern in der Corona-Zeit zutreffen, die teils Zuhause, teils im Betrieb gearbeitet haben bzw. noch arbeiten. Dann dürfen Sie pro Jahr maximal 1.250 € an Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Dabei müssen die ganzen Kosten belegt werden. Es gibt keine Pauschale.
Das hängt davon ab, welchen Anteil das Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche hat. Danach werden die Kosten berechnet. In einer 80 qm Wohnung entspricht ein Arbeitszimmer mit 8 qm 10 Prozent der Wohnfläche. Entsprechend dürfen 10 Prozent der gesamten Wohnkosten angesetzt werden.
Bei einer Mietwohnung zählen neben der eigentlichen Miete auch die Nebenkosten wie Strom, Heizung oder Müllgebühren dazu. Bei einer eigenen Immobilie werden zudem auch die Abschreibung (ermittelt aus den Anschaffungskosten), Versicherungen und Grundsteuer berücksichtigt.
Das Finanzamt prüft, wenn es um das Arbeitszimmer geht, sehr genau. Man sollte sich gut überlegen, ob man die hohen Anforderungen erfüllt. Wenn das allerdings der Fall ist, hilft zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus dem hervorgeht, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Verpflichtung für eine solche Bescheinigung gibt es aber nicht.
PC, Drucker, Schreibtisch, Stuhl, Lampe etc. alle Gegenstände, die der Arbeitnehmer angeschafft hat, um von Zuhause aus arbeiten zu können, kann man in der Steuererklärung als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten angeben. Und zwar unabhängig von der Corona-Zeit und vor allem unabhängig davon, ob ich überhaupt ein absetzbares Arbeitszimmer habe, oder nicht.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ich ein Arbeitsmittel, das ich sowohl für den Job, als auch privat nutze, nur mit dem Anteil berücksichtigen kann, der beruflich bedingt ist. Je mehr ich ein Arbeitsmittel für den Beruf nutze und je weniger privat, desto höher der Prozentsatz des Kaufpreises, den das Finanzamt als Arbeitsmittel anerkennt. Dabei sollte man sich ehrlich überlegen, wieviel nutze ich beispielsweise den Computer beruflich, wieviel privat? Eine sinnvolle Begründung erhöht die Chancen, dass das Finanzamt auch einen hohen beruflichen Nutzungsanteil akzeptiert.
Das kommt darauf an. Arbeitsmittel die maximal 800 € netto (also 928 € inkl. 16%/952 € inkl. 19%) gekostet haben, dürfen Sie mit dem vollen Betrag bei den Werbungskosten angeben.
Sind die Anschaffungskosten höher als 800 € netto, muss der Betrag auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels gleichmäßig verteilt werden, dass sind bei Computern, Laptops, Notebooks etc. z.B. 3 Jahre. Es gilt also, teure Arbeitsmittel müssen über mehrere Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Die Kosten für Telefon und Internet können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden und zwar bis zu 20% des Rechnungsbetrages, aber maximal 20 € pro Monat. Sind die anteiligen Kosten höher, ist für die Absetzbarkeit ein Einzelnachweis erforderlich. Möglich ist auch die steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber in gleicher Höhe.
Wer normalerweise mit dem Auto zur Arbeit pendelt und wegen Corona teilweise oder ganz von Zuhause aus arbeitet, spart zwar Spritkosten, kann aber auch nur entsprechend weniger Fahrtkosten bei der Steuererklärung ansetzen.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt und die Kosten für Monatskarten (Jobticket) durchgängig getragen hat, kann diese Aufwendungen auch trotz Corona in der Steuerklärung bei den Werbungskosten angeben, unabhängig davon, ob er gefahren ist, oder nicht. Meist sind diese Abos nicht ohne weiteres kündbar und Corona war ein nicht vorhersehbareres Ereignis.
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