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Jeder Mensch kann zu jeder Zeit pflegebedürftig werden. Ob sich Pflegebedürftigkeit langsam ankündigt oder plötzlich und unerwartet kommt: Sie verändert das Familienleben radikal und kann sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken.
Für viele stellt sich die Frage, wie Beruf, Kindererziehung, Pflege und organisatorische Aufgaben vereinbart werden können.
Welche Fragen für berufstätige Angehörige interessant sein können, wo Sie Unterstützung finden und welche Regelungen sich mit dem Arbeitgeber finden lassen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Derzeit gibt es nach den Kriterien der Pflegeversicherung mehr als 3 Millionen pflegebedürftige Menschen jeden Alters in der Bundesrepublik. Mehr als zwei Drittel werden zu Hause versorgt. Darüber hinaus gibt es zudem etwa 3 Millionen Menschen, die Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen. Schätzungsweise jede/r elfte Beschäftigte trägt neben seiner Berufstätigkeit Verantwortung für einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen.
Die vertraute Umgebung und der Kontakt mit Angehörigen geben Sicherheit und Geborgenheit. Aber auch die Tatsache, dass ambulante Hilfen oder die Unterbringung im Heim Kosten verursachen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind, führt dazu, dass sich Pflegebedürftige und Angehörige für die häusliche Pflege entscheiden. Etwa drei Viertel der Pflegenden sind Frauen. Doch der Anteil der Männer, die als Ehemann, Lebensgefährte, Vater oder (Schwieger-)Sohn Angehörige pflegen und betreuen, nimmt deutlich zu. Rund zwei Drittel der Pflegenden sind im erwerbsfähigen Alter, sind berufstätig und haben oft noch eigene Kinder im Haushalt zu versorgen.
Im Unterschied zur Kinderbetreuung ist der Beginn der Pflegebedürftigkeit nicht vorhersehbar. Auch Pflegedauer und Umfang der Pflege sind ungewiss. Wer alten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags hilft, kann im Unterschied zur Kindererziehung davon ausgehen, dass die Betreuung immer intensiver und schwieriger wird, oft über viele Jahre dauert. Dabei kann sich für berufstätige Angehörige die Frage stellen, ob sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflegeaufgaben einschränken oder ihre Arbeitsstelle aufgeben. Finanzielle Einbußen und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit sind damit verbunden.
Frühzeitig professionelle Hilfe einbeziehen: Durch ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Nachtpflege oder durch Nachbarschaftshilfe und ‚Essen auf Rädern‘ kann für Pflegebedürftige mehr Selbstständigkeit, für pflegende Angehörige Entlastung erreicht werden.
1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Rund 98 Prozent der deutschen Bevölkerung haben Anspruch auf Leistungen. Dabei ist die Höhe begrenzt. Sie reicht häufig für die anfallenden Kosten nicht aus. Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur, wer in einen Pflegegrad eingestuft wird. Eine Einstufung erfolgt nur, wenn regelmäßige Hilfestellungen in einem bestimmten Umfang vorliegen und dauerhaft notwendig sind (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung, aber auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten, zeitliche und räumliche Orientierung, Kommunikation, Verhaltensweisen und psychische Situation).
Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Sie telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenversicherung angesiedelt und über diese erreichbar. Der Besuch des Medizinischen Dienstes und die im Gutachten festgestellten Bedarfe sind Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen.
Ob plötzlich und unvorhersehbar, ob langsam und absehbar, ob in der häuslichen Nähe oder auf Entfernung, ob Unterstützung oder körperliche Pflegeleistungen: Für berufstätige Angehörige kann die Situation zu einem Gefühl der Überlastung führen. Schnell kann die Arbeitszeit eingeschränkt sein. Es kann zu Zeitdruck, Verspätungen oder vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes kommen.
Neben beruflichen gibt es auch organisatorische und psychische Belastungen, wie etwa:
In jedem Fall ist es ratsam, weitere Personen (Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn) einzubeziehen bzw. die Situation in zeitlichen Abständen zu reflektieren. Dabei sollte in Ruhe das Für und Wider einer häuslichen Pflege abgewogen werden, unabhängig von Zwängen oder moralischem Druck. Bedenken Sie auch weitere mögliche Veränderungen der Pflegesituation: Sind beispielsweise die Voraussetzungen für eine Hauspflege gegeben oder nur mit einem sehr großen Aufwand erreichbar (z. B. bauliche Veränderungen, Entfernung). Kann der Umzug in „Service-Wohnen“ oder ein Pflegeheim sinnvoll sein? Gibt es Angebote der Tagespflege und welche Entlastungen werden angeboten (Essen auf Rädern, Abhol- und Fahrdienst, Dauer des Angebots)?
Viele Pflegebedürftige und Angehörige fürchten oft, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und ins Heim zu gehen. Sie empfinden den Schritt als Versagen oder Pflege ist zum Lebensinhalt geworden. Dabei sind Pflegende und Angehörige oft überrascht, wie positiv der Aufenthalt im Heim auch gestaltet werden kann. Prüfen Sie frühzeitig Konzepte und Bedürfnisse und bedenken Sie, dass bei guten Heimen oft eine Wartezeit gegeben ist.
Besonders problematisch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist die zeitliche Belastung: Rund ein Drittel der Hauptpflegepersonen im erwerbsfähigen Alter hat die Arbeitszeit im Job reduziert. Besonders für Frauen ist es wichtig, Ausfallzeiten bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gering zu halten. Die Mehrzahl pflegender Angehöriger will weiterhin erwerbstätig bleiben und ist oft hoch motiviert. Die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben, Beruf und Familie wird zwar als anstrengend empfunden, der Beruf bietet aber auch einen Ausgleich zur Pflege. Eine Rückkehr nach einem Berufsausstieg ist – auch anders als bei der Elternzeit – nicht in allen Fällen garantiert. Die möglichen Gesetze bieten unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen. Lassen Sie sich beraten.
Da die gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf häufig nicht ausreichen oder praktikabel sind, suchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig individuelle Lösungen mit ihrem Arbeitgeber. Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitregelungen können Entlastung bringen. Suchen Sie selbstbewusst das Gespräch. Prüfen Sie auch Möglichkeiten von Freistellung oder Sonderurlaub im Akutfall und Heim oder Telearbeit. Bei der Planung von Geschäftsreisen, Auswärtsterminen und Urlauben sollten Probleme berücksichtigt werden. Spielräume bei der Arbeitszeitgestaltung gibt es in Unternehmen aller Größenordnungen. Bringen Sie von sich aus realisierbare Vorschläge ein.
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist auch Aufgabe für Führungskräfte und Interessenvertretung. Im Rahmen des Audits Beruf und Familie gibt es bundesweit schon Beispiele für gute Praxis. Regelungen für pflegende Angehörige sollten auch in betrieblichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben in allen Betrieben Beschäftigte das Recht auf unbezahlte Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – bei der Pflegekasse beantragt werden, sofern keine Entgeltzahlung durch tarifliche oder betriebliche Regelungen gewährleistet ist.
Arbeitszeit für die Dauer von mindestens 1 Jahr bis maximal 5 Jahren (Brückenteilzeit) oder dauerhaft zu reduzieren. Einen Anspruch bei dauerhafter Reduzierung gibt es allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeiter/innen, bei befristeter Teilzeit bei 45 Mitarbeiter/innen. Das Arbeitsverhältnis muss in beiden Fällen mehr als 6 Monate bestanden haben. Den Antrag auf Teilzeit dürfen Unternehmen nur ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages bleiben dann unverändert. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung gibt es nicht, allerdings besteht eine bevorzugte Berücksichtigung zur Aufstockung im Fall, dass Stellen zur Verfügung stehen.
Über die detaillierten Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Verlängerung, Anrechnung von Berufsbildungszeiten und vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten. Dies gilt auch für mögliche Auswirkungen auf Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung.
Legende:
1 Keine Lohnersatzleistung. Zinsloses Darlehen möglich zur Abfederung des Lebensunterhalts. Info und Rechner beim: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 406, 50964 Köln Telefon: 0221 3673-0, E-Mail: familienpflegezeit@bafza.bund.de
2 Auch bei Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger. Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen.
3 Mit dem sogenannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.
(Leistungen sind dynamisiert. Stand 1/2020)
Leistungen für die/den Pflegebedürftige(n) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Häusliche Pflege durch Angehörige; Pflegegeld / Monat | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | 1 |
Ambulante Pflege durch Pflegedienst; Sachleistung / Monat | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | 1 |
Teilstationäre Tages oder Nachtpflege; Zuschuss /Monat | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | 2 |
Wohngruppenzuschlag | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 3 |
Vollstationäre Pflege; Zuschuss / Monat | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € | |
Verhinderungspflege (Krankheit, Urlaub): bis max. 6 Wochen /Jahr bei Verhinderung der Hauptpflegeperson, ab 6 Monate Pflegebedürftigkeit, durch Einrichtungen oder sonstige Personen bis zu | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 4 |
durch bis zum 2. Grad verwandte Angehörige bis zu | – | 474 € | 817 € | 1.092 € | 1.351 € | 5 |
Kurzzeitpflege für max 8 Wochen / Jahr | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | |
Pflegehilfsmittel, Verbrauchsprodukte | 40 € / Monat für alle Pflegegrade | |||||
Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel | Eigene Zuzahlung 10 % (max. 25 €) pro Hilfsmittel | |||||
Wohnraumanpassung für häusliche Pflege pro Maßnahme | max. 4.000 € (alle Pflegegrade, Eigenbeteiligung) | 6 | ||||
Hausnotruf für allein lebende Pflegebedürftige | max. 23 € monatlich, bei Pflegekassen erfragen |
Leistungen für pflegende Angehörige | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Beratung bei häuslicher Pflege / Pflegegeld pro Jahr | 2x | 2x | 2x | 4x | 4x | |
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen je nach Umfang der Pflege monatlich (bei Pflegegeld, Kombinations und Sachleistungen) bis zu | – | 156,44 € | 271 € | 407 € | 579,39 € | 7 |
Beratung durch Pflegekasse/Pflegestützpunkt | komplette Kostenübernahme | |||||
Weiterbildung für pflegende Angehörige, Pflegekurse | komplette Kostenübernahme |
Hinweis:
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und können die Eigenanteile nicht selbst finanziert werden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Wenden Sie sich an das Amt für Soziale Dienste oder einen Pflegestützpunkt.
Legende:
1 Eine Kombination von Geld und Sachleistung ist möglich.
2 Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Die Inanspruchnahme wird nicht auf das Pflegegeld oder ambulante Sachleistungen angerechnet.
3 Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Erstattungsleistung, z. B. für niedrigschwellige Angebote durch Dienstleistungszentren oder zur Verrechnung mit Sachkosten im Rahmen der Tages oder Kurzzeitpflege (Unterkunft, Mahlzeiten, Investitionskosten). Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht werden. Sonderregelung bei PG 1.
4 Wird Verhinderungspflege unter 8 Stunden täglich ausgeübt, wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
5 Auf Nachweis werden nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) bis zum Höchstbetrag für Fachkräfte/Laienhelfer bezahlt. Die Zeit kann auch aufgeteilt werden.
6 Wohnen Sie zur Miete und planen Sie Veränderungen für die Pflege, so sollten Sie das schriftliche Einverständnis Ihres Vermieters einholen. Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, kann Fördermittel der KfW und des Landes prüfen.
7 Bei wenigstens 10 Std. Pflegetätigkeit pro Woche an mindestens 2 Tagen, wenn weniger als 30 Std. Beschäftigung und noch kein Bezug von Vollrente. Zudem auf Antrag Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosen und Kranken und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit. TIPP: Wählen Sie die FlexiRente und erhalten 99% der zustehenden Rentenbeträge, können weitere Rentenansprüche durch Pflege von Angehörigen erworben werden.
Pflege und Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)
Pflegegeld nach dem SGB XI, das an die Pflegeperson weitergeleitet wird, wird nicht als Einkommen auf das ALG 1 angerechnet, wenn die Pflegetätigkeit nicht mit dem Ziel ausgeführt wird, daraus ein Einkommen zu erzielen, sondern in erster Linie der Erfüllung sittlicher und moralischer Pflichten dient. Aber:
Pflege und Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)
Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung werden nicht als Einkommen auf das ALG 2 angerechnet. Bis zur Höhe des Pflegegeldes bleiben die Einnahmen von Pflegepersonen steuerfrei, wenn
Werden Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen und Zuschüsse zur Arbeitslosen- und Kranken- und Pflegeversicherung beantragt, lassen Sie mögliche individuelle Auswirkungen rechtlich prüfen.
Vorsorge-Kuren für pflegende Angehörige
können Sie bei der Krankenkasse beantragen. Hierzu benötigen Sie ein ärztliches Attest. Ab Pflegegrad 3 haben Sie einen Rechtsanspruch (§§ 23 und 40 SGB V). Die Vorsorge-Kur dauert in der Regel drei Wochen und berücksichtigt die besonderen Belange von Pflegenden. Für die Maßnahme sind Sie freizustellen und müssen keine Urlaubstage nehmen. Es gelten die gesetzlichen Zuzahlungen pro Tag. Einige Einrichtungen bieten die Option, den pflegebedürftigen Angehörigen mit aufzunehmen.
Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen Rentenversicherung
Auch bei Anträgen für eine Rehabilitationsmaßnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sollten Sie auf die Pflegesituation hinweisen.
Urlaub und Auszeiten
Gönnen Sie sich ausreichende Erholungszeiten. Nutzen Sie hierzu auch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Dabei ist sowohl die Option 'Betreuung zu Hause' oder 'stationäre Kurzzeitpflege' möglich.
Die Fürsorge und das Zusammenleben mit Patienten mit einer dementiellen Erkrankung bedeuten eine enorme Belastung. Verhaltensauffälligkeiten, Veränderungen der Persönlichkeit, Unruhe, Sinnestäuschungen, Angst oder Schlafstörungen können den Angehörigen zu schaffen machen. Nicht selten kommt es so zu Verwechslungen mit psychischen Störungen wie Depression oder Burn-out-Syndrom. Oft können nur Symptome gelindert werden. Betroffene sind immer weniger in der Lage, sich ihrer Umgebung anzupassen und ihren Alltag bewusst zu gestalten. Oft hängt das Wohlbefinden davon ab, ob sich die Umwelt auf die Beeinträchtigungen einstellen kann, denn für die Mehrzahl der Demenzerkrankungen gibt es derzeit noch keine Therapie, die zur Heilung führt. Lassen Sie sich beraten.
... miteinander zu vereinbaren ist Herausforderung in vielen Lebenssituationen. Wer Menschen begleitet, braucht Zeit und Kraft, Anerkennung, Unterstützung und Infrastruktur. Und dies, ohne auf eigene soziale Absicherung und Perspektive zu verzichten. Setzen Sie sich frühzeitig mit Problemen und Möglichkeiten auseinander und klären Sie auch rechtliche Fragen (Patientenverfügung, Vollmachten). Pflege und Unterstützung ist nicht nur „Belastung“, sondern Teil unseres sozialen Lebens und kann auch Bereicherung und Zufriedenheit bringen. Damit dies nicht zur Überlastung wird, ist es notwendig, zu realistischen und verantwortungsbewussten Entscheidungen zu kommen. Holen Sie sich und geben Sie Unterstützung. Teilen Sie Familien- und Erwerbsarbeit gerecht. Und gehen Sie auch pfleglich mit sich selbst um.
Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit und Alter
Oft schieben wir die Klärung mit Pflegebedürftigen oder die schriftliche Festlegungen hinaus. Gibt es keine Vollmachten oder Verfügungen und sind Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, so muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Lassen Sie sich beraten.
Mit einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere persönliche Stellvertreter für den Fall bestimmt, Entscheidungen zu treffen. In der Regel reicht eine ausführliche Vorsorgevollmacht aus und macht die gerichtliche Bestellung eines (fremden) Betreuers überflüssig.
Bei einer Betreuungsverfügung wird die für die Betreuung festgelegte Person erst tätig, wenn Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Sie ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss.
Mit einer Patientenverfügung wird vorsorglich bestimmt, wie eine derzeit nicht absehbare medizinische Behandlung zu erfolgen hat, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Auch wenn die konkrete Situation nicht vorausgesehen werden kann, bietet eine Patientenverfügung einen Rahmen.
Es ist ratsam, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Auf diese Weise können Personen Ihres Vertrauens Ihre Wünsche umsetzen oder Entscheidungen treffen.
Bremen: 0421-36301-11
Bremerhaven: 0471-92235-11
Mo. und Mi.: 9 - 18 Uhr,
Di. und Do.: 9 - 16 Uhr,
Fr.: 9 - 12 Uhr
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Erschienen im Bremer-Arbeitnehmer-Magazin (BAM Ausgabe 4/2015)
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